Entstehung der UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) wurde Ende 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) verabschiedet. Deutschland unterzeichnete diesen Völkerrechtsvertrag im Jahr 2009 und verpflichtete sich somit zur Umsetzung der in der Konvention beschriebenen Ziele.
Warum gibt es die UN-Konvention?
Mit der Konvention wurde erstmals ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verabschiedet.
Sie setzt sich dafür ein, dass die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung aufhört und diese als vollwertige Bürger der Gesellschaft anerkannt werden.
Inklusion – ein Menschenrecht
Die UN-Konvention fordert Inklusion, also die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Sie erhebt die Inklusion zum Menschenrecht in allen Lebensbereichen.
Inklusion ist somit kein Akt der Fürsorge oder Gnade. Die Konvention stellt dies klar und konkretisiert damit grundlegende allgemeine Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Sie erfasst Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Grundlegender Gedanke für alle Lebensbereiche ist der Gedanke der Inklusion: Menschen mit Behinderung gehören von Anfang an mitten in die Gesellschaft.
Was muss sich ändern?
Barrieren abschaffen: In Städten, Gebäuden und bei Transportmitteln, im Internet und in der Sprache – Durch behindertengerechte Räume, barrierefreie Internetseiten und die Etablierung von Gebärdensprache, Blindenschrift und Leichter Sprache.
Selbstbestimmtes Leben ermöglichen: Keine Eingriffe in persönliche Rechte und Menschenrechte, keine Entmündigungen oder Ausgrenzung von der Gemeinschaft – Durch freie Wahl von Wohnart und -ort, Unterstützungsangebote und Assistenzen für ein selbstbestimmtes Leben.
Gleiche Rechte für alle – Recht auf Bildung und Erziehung: in einer Schule für Kinder mit und ohne Behinderung. – Recht auf Arbeit: Menschen mit Behinderung verdienen ihren Lebensunterhalt selbst, in einem offenen, zugänglichen und inklusiven ersten Arbeitsmarkt.
(vgl. Aktion Mensch)
Perspektivwechsel: Behinderung wird gemacht
Nach dem Verständnis der UN-Konvention ist eine Behinderung nicht in erster Linie als Einschränkung eines Menschen aufzufassen. Vielmehr ergibt sie sich aus der Wechselwirkung zwischen der individuellen Beeinträchtigung und den Barrieren, die die Gesellschaft aufgebaut beziehungsweise noch nicht abgebaut hat. Daraus resultiert die Aufgabe an Politik und Gesellschaft, Barrieren zu beseitigen.
Im Alltag lassen sich viele Beispiele für mangelnde Barrierefreiheit finden – vom fehlenden Gebärdensprachdolmetscher bei öffentlichen Veranstaltungen über unzugängliche Verkehrsmittel bis hin zu Websites, die für blinde Menschen nicht lesbar sind.
Behinderung wird also nicht als statischer Zustand definiert, sondern als Ergebnis einer Wechselwirkung: Menschen mit Beeinträchtigungen stoßen auf einstellungs- oder umweltbedingte Barrieren, die wiederum eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verhindern.
Forderung eines inklusiven Bildungssystems
Zentral für den Bereich der Kindergärten und Schulen ist der Artikel 24: In diesem verlangen „die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen“ (Art. 24 Abs. 1 S. 2 BRK). Kinder mit und ohne Beeinträchtigungen sollen gemeinsam in allgemeinen Kitas und Schulen lernen. Dabei muss den Kindern mit Beeinträchtigungen und den Einrichtungen laut Konvention auch die notwendige Unterstützung gewährt werden.
Geltung in Deutschland
Die UN-BRK ist seit dem 26. März 2009 in Deutschland verbindlich in Kraft und geltendes Bundesrecht.
Bund, Länder und Kommunen und alle Träger staatlicher Gewalt sind somit verpflichtet, die UN-BRK in allen Lebensbereichen umzusetzen. Damit ist Deutschland verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine gleichberechtigte Teilhabe der rund 8 Mio. in Deutschland lebenden Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Überprüfung der Einhaltung und Umsetzung der UN-BRK
Die Fortschritte bei der Umsetzung der Konvention werden regelmäßig überprüft. Diese Aufgabe übernimmt ein Ausschuss der Vereinten Nationen, der sich aus zwölf Sachverständigen unter Beteiligung von Menschen mit Behinderung zusammensetzt.
Auf nationaler Ebene ist darüber hinaus auch das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) mit der Überprüfung von Einhaltung und Umsetzung des Regelwerks beauftragt.
Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, regelmäßig Berichte zur Umsetzung der Konvention zu erstellen und diese dem überwachenden Komitee zuzuleiten. In Deutschland wurde dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Umsetzung der BRK übertragen.
Flankierend wird dazu von Nichtregierungsorganisationen ein sogenannter Parallelbericht erstellt, der ebenfalls in die Bewertung des überwachenden Komitees einfließt.
Weitergehende Links
- UN-BRK in leichter Sprache
- UN-Behindertenrechtskonvention
- UN-BRK für pädagogische Fachkräft_Aktion Mensch (übersichtliches Info-Heft für Interessierte)
- Service der Aktion Mensch: Downloads und weiterführende Infos
- Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte: unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland überwacht
- UN-BRK-Allianz: Organisationen der Zivilgesellschaft in Deutschland haben sich zu einer Allianz zusammgeschlossen
- Interessenvertretung Selbstbetimmt Leben in Deutschland e.V.